Mietkaution und Mietsicherheit
Beim Abschluss eines Mietvertrages wird oftmals auch eine Kaution vom Vermieter verlangt. Vorgeschrieben ist diese keinesfalls, allerdings sichern sich Vermieter gerne im Vorfeld gegen ausbleibende Mieten und eventuell durch den Mieter verursachte Schäden am Wohneigentum ab. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Höhe der Kaution 3 Monats-Kaltmieten (ohne Nebenkosten) nicht übersteigen darf und in 3 monatlichen Teilbeträgen mit Beginn der ersten Mietzahlung gezahlt werden kann.
Hierbei ist die Kaution auf einem gesonderten Konto zu verwahren, das meist in Form eines Mietkautionssparbuches eingerichtet wird. Andere Formen der Anlage können im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mieter und Vermieter ebenfalls gewählt werden. Aber auch eine Bankbürgschaft von Seiten des Mieters ist eine gebräuchliche Form, auch hier ist die Kaution gesondert gekennzeichnet und darf für andere Zwecke nicht verwendet werden. Neuerdings werden bei sogenannten Kautions-Kassen auch
Verträge angeboten, bei denen man die Mietkaution nicht in gesamter Höhe entrichten muss, sondern lediglich eine Einrichtungsgebühr und folgende Monatsbeiträge zu entrichten hat, dafür eine Bürgschaftsurkunde erhält, mit der sich Vermieter auch zufrieden geben sollten.
Auf jeden Fall muss bei Beendigung des Mietverhältnisses - und bei Einigung, dass das Mietobjekt in unbeanstandbarer Form zurückgegeben wird - die Kaution in voller Höhe nebst Zins und Zinseszins zurückgezahlt werden. Bei Abschluss eines Vertrages mit einer Kautionskasse sind die geleisteten Zahlungen allerdings verloren.